Ombudsmann: Definition & Geschichte
Eine Ombudsperson ist eine unparteiische Schiedsperson. Der Begriff kommt vom altnordischen für „Vollmacht“ oder „Auftrag“. Bei mehreren Ombudspersonen spricht man von einem Ombudsrat. Skandinavien gilt als Vorreiter; Schweden führte 1809 den ersten Ombudsmann für Bürgerbeschwerden ein. In Deutschland kam das Thema in den 1970er-Jahren auf. Ombudsstellen fungieren im öffentlichen Dienst wie auch bei privaten Unternehmen als Anlaufstelle im Rahmen von Compliance-Management-Systemen (CMS). Nicht selten werden hierbei Juristinnen oder Juristen eingesetzt. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Ombudspersonen sind Vermittler zwischen einem Unternehmen und dem Hinweisgeber – gerade dann, wenn der Hinweisgeber sicher sein möchte, keinen Schaden durch seine Meldung zu erleiden.
Vorteile einer externen Bestellung
Unabhängig und mit einer professionellen Distanz berät die Ombudsperson beide Seiten eines Konfliktes bzw. zwischen Meldendem und Unternehmen. Dabei kann der Whistleblower sicher sein, dass seine Anonymität gewahrt bleibt (sofern er oder sie das möchte).
Externer versus interner Ombudsmann
Extern:
- Unparteiisch, integer, diskret
- Rechtsanwalt als Berufsgeheimnisträger
- Spezialist im Arbeitsrecht und Wirtschaftsstrafrecht
- Kenntnisse im Bereich Datenschutz und BWL
- Hohe soziale und psychologische Kompetenz
- Erfahrung im Umgang mit Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft
- Erreichbarkeit auch außerhalb der Bürozeiten
Intern:
Knowhow des Unternehmens, seiner Struktur, der handelnden Personen und u.U. Geschichte des Konfliktes. 1+3+4+5+6 können ebenfalls möglich sein.