Beim externen Ombudsmann bleiben Hinweise intern

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, wird die unternehmerische Verantwortung um neue Schutzmechanismen im Bereich Compliance ergänzt:
Für Hinweise über relevante Rechtsverstöße werden Meldewege ohne Risiko eingeführt. So genannte Hinweisgeber aus der Mitte oder aus dem Umfeld eines Unternehmens sind künftig geschützt vor Repressalien.
Umso wichtiger ist das Verständnis, welche Meldewege dem Hinweisgeber zu Verfügung stehen:

+ Externe Meldestellen werden auf Bundes- und Landesebene eingeführt und stehen jedermann künftig automatisch offen.
+ Interne Meldestellen werden vom Unternehmen eingerichtet, ab gewisser Größe ist die Einrichtung auch Pflicht.

Welche Form einer internen Meldestelle Mitarbeitern und anderen berechtigten Personen zu Verfügung steht, legt das Unternehmen fest. Bei Beachtung bestimmter formaler Regeln kann gewählt werden zwischen rein internen Lösungen, etwa auch auf Softwarebasis, und Lösungen, die eine institutionell selbstständige Meldestelle einschließen, den sog. externen Ombudsmann.

Neben regulativen Vorteilen, etwa das vorgeschriebene Vertraulichkeitsgebot betreffend, spielt häufig eine große Rolle, dass Hinweisgeber es tendenziell scheuen, sich an Kollegen oder Vorgesetzte zu wenden. Hier kann das Vertrauen in das Unternehmen gesteigert werden, wenn es einen externen Ombudsmann beauftragt, der dem Hinweisgeber zu Verfügung steht.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung.


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